Die Föderation
Statuten
Die Vereinsstatuten, errichtet vor einem Brüsseler Notar und veröffentlicht in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt.
- Rechtsform
- Internationale Vereinigung ohne Gewinnzweck (AISBL) nach belgischem Recht
- Unternehmensnummer
- 535.772.867
- Errichtet
- 4 April 2013, before Matthieu Derynck, assoziierter Notar, Brüssel
- Veröffentlicht
- 27. Juni 2013, Anlagen zum Belgischen Staatsblatt
- Sitz
- Rue Leys 18, 1000 Brussels, Belgien
Diese Übersetzung dient der Erleichterung des Lesens. Rechtsverbindlich ist allein die vor dem Brüsseler Notar errichtete englische Urkunde, deren französische Fassung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde.
Statuten
Präambel
INTERNATIONAL FEDERATION OF DASEINSANALYSIS Internationale Vereinigung ohne Gewinnzweck, In Brüssel (1000 Brüssel), rue Leys 18
GRÜNDUNG — BESTELLUNGEN
IM JAHR ZWEITAUSENDDREIZEHN. Am vierten April.
Vor Matthieu DERYNCK, assoziiertem Notar in Brüssel. In seiner Amtsstube, in Brüssel, rue de l’Association 30.
-* SIND ERSCHIENEN *-
- Herr Hans Dieter FOERSTER, geboren in Graz (Österreich) am 22. Juli 1944, wohnhaft in 1090 Wien (Österreich), Schwarzspanierstraße 15/8/1/11, vertreten durch Herrn Ado HUYGENS, nachstehend genannt, kraft einer privatschriftlichen Vollmacht, die dieser Urkunde beigefügt bleibt.
- Herr Josef JENEWEIN, geboren in Innsbruck (Österreich) am 28. Januar 1970, wohnhaft in 8704 Herrliberg (Schweiz), Seestrasse 113, vertreten durch Herrn Ado HUYGENS, nachstehend genannt, kraft einer privatschriftlichen Vollmacht, die dieser Urkunde beigefügt bleibt.
- Herr Alain, genannt Ado, HUYGENS, geboren in Brüssel am 16. Mai 1957, wohnhaft in 1000 Brüssel, rue Leys 18.
Nachstehend genannt: „die Erschienenen“.
Die Erschienenen haben uns ersucht, hiermit die Satzung einer internationalen Vereinigung ohne Gewinnzweck festzustellen, die sie gemeinsam gemäß dem Gesetz vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig gegründet zu haben erklären, unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch das Justizministerium.
-* GRÜNDUNGSURKUNDE *-
TITEL I: Bezeichnung, Sitz, Zweck, Dauer
Artikel 1: Benennung Die Vereinigung führt den Namen: „International Federation of Daseinsanalysis“ (nachstehend „IFDA“).
Artikel 2: Sitz Der Sitz befindet sich in Brüssel (1000 Brüssel), rue Leys 18, Gerichtsbezirk Brüssel.
Artikel 3: Zweck — Tätigkeiten Zweck der IFDA ist:
- Das Wesen der Daseinsanalyse zu entfalten und bekannt zu machen;
- Die Gründung nationaler Vereinigungen zu fördern und ihnen Mindestrichtlinien an die Hand zu geben, in deren Rahmen sie sich entwickeln können;
- Die daseinsanalytischen nationalen Vereinigungen zu einer internationalen Vereinigung zusammenzuschließen;
- Lehre und Forschung in den Bereichen der Daseinsanalytik, der Phänomenologie, der Anthropologie und der daseinsanalytischen Therapie zu fördern;
- Seminare, Vorträge, Kurse und Tagungen zu veranstalten;
- Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Besprechungen daseinsanalytischer Ausrichtung zu unterstützen;
- Verbindungen zu anderen psychotherapeutischen und philosophischen Schulen zu knüpfen;
- Die Daseinsanalyse in der wissenschaftlichen, klinischen und psychotherapeutischen Welt zu verbreiten.
Zur Erreichung ihres Zwecks kann die IFDA insbesondere jede Art von Veranstaltung durchführen, wie Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminare, und allgemein alle Tätigkeiten entfalten, die unmittelbar oder mittelbar zur Verwirklichung des vorgenannten uneigennützigen Zwecks beitragen, einschließlich, innerhalb der gesetzlichen Grenzen, nebensächlicher gewerblicher Erwerbstätigkeiten, deren Erträge vollständig der Verwirklichung ihres uneigennützigen Zwecks zugeführt werden.
Artikel 4: Dauer Die IFDA besteht auf unbestimmte Dauer.
TITEL II: Mitglieder
Artikel 5: Mitglieder Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Die IFDA setzt sich aus fünf verschiedenen Arten von Mitgliedern zusammen:
5.1 Effektives Mitglied: Diese Kategorie besteht aus:
- a) effektives Kollektivmitglied: von der IFDA (International Federation of Daseinsanalysis) anerkannte Vereinigungen oder Einrichtungen daseinsanalytischer Ausrichtung. Ein effektives Kollektivmitglied wird durch zwei offizielle effektive Mitglieder vertreten, die von deren Vorstand bestellt und vom Vorstand der IFDA genehmigt werden — Delegierte genannt —, die an der Generalversammlung teilnehmen und abstimmen können. Alle effektiven Mitglieder eines effektiven Kollektivmitglieds können an der Generalversammlung teilnehmen, jedoch nicht abstimmen. Die Geschäftsordnung bestimmt die Bestellungsbedingungen für die Delegierten.
- b) Individuelles vorläufiges effektives Mitglied: natürliche Personen aus Ländern ohne eine von der IFDA anerkannte nationale Vereinigung. Er oder sie kann an der Generalversammlung teilnehmen und abstimmen. Es gibt nur ein individuelles vorläufiges effektives Mitglied je Land.
- c) Mitglieder des Vorstands.
Die Geschäftsordnung bestimmt die Zahl der effektiven Mitglieder.
5.2 Individuelles angeschlossenes Mitglied: natürliche Personen aus Ländern ohne eine von der IFDA anerkannte nationale Vereinigung und für die bereits ein individuelles vorläufiges effektives Mitglied bestellt wurde. Sie können an der Generalversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
5.3 Förderndes Mitglied: Personen, Vereinigungen oder Gesellschaften, die die IFDA finanziell unterstützen möchten. Sie (eine Person je Beitrag) können als Beobachter an der Generalversammlung teilnehmen und haben kein Stimmrecht.
5.4 Ehrenmitglied: Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands (nachstehend der „V.“) jede natürliche Person, die sich im Bereich der Daseinsanalyse Verdienste erworben hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht, sofern die G.V. nichts anderes beschließt.
Artikel 6: Aufnahmebedingungen und -formalitäten Um Mitglied im Sinne von 5.1., 5.2., 5.3., 5.4. zu werden, hat der Bewerber dem Vorstand ein schriftliches Gesuch vorzulegen und darin anzugeben, welcher Kategorie er angehören möchte. Die Generalversammlung entscheidet über seine Zulässigkeit.
Artikel 7: Austrittsbedingungen und -formalitäten Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss eines Mitglieds — juristische oder natürliche Person — oder durch Auflösung des Mitglieds, das eine juristische Person ist.
I. Austritt Die Austrittserklärung ist dem Vorstand vor Ende eines Geschäftsjahres schriftlich vorzulegen. Jedes Mitglied, das seinen Beitrag nicht binnen drei (3) Monaten nach der per Einschreiben versandten Mahnung entrichtet, gilt als ausgetreten.
II. Ausschluss Die Generalversammlung, an der die Hälfte der Mitglieder teilnimmt, beschließt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder den Ausschluss eines Mitglieds, das sich eines schweren Verstoßes gegen den Zweck der IFDA sowie gegen die Gebote der Ehre und des Anstands schuldig gemacht hat. Vor dieser Entscheidung hört die Generalversammlung die Verteidigung des Betroffenen oder seines Vertreters an.
Artikel 8: Mitgliedsbeiträge Die Geschäftsordnung (nachstehend die „G.O.“) legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Die Höhe des Beitrags kann je nach Mitgliederkategorie und danach, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, unterschiedlich sein.
TITEL III: Generalversammlung (G.V.)
Artikel 9: Zusammensetzung Die Generalversammlung (nachstehend „G.V.“), das oberste Entscheidungsorgan der IFDA, wird von allen stimmberechtigten Mitgliedern der IFDA besucht und vom Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, vom ersten Vizepräsidenten geleitet. Bei den effektiven Kollektivmitgliedern hat jede Vereinigung das Recht, höchstens zwei Delegierte je Land zu bestellen. Nur diese Delegierten dürfen im Namen ihrer Vereinigung abstimmen. Nur die unter Punkt 5.1. genannten effektiven Mitglieder dürfen abstimmen. Ein effektives Mitglied kann als Bevollmächtigter eines anderen effektiven Mitglieds desselben Landes auftreten. Jedes effektive Mitglied kann nur eine Vollmacht innehaben.
Artikel 10: Zuständigkeiten Die Generalversammlung ist das Organ der Kontrolle und der Genehmigung der Führung der IFDA durch den Vorstand. Sie ist mit den Befugnissen ausgestattet, die ihr das Gesetz oder diese Satzung verleiht. Zu ihren Zuständigkeiten gehören unter anderem:
- 10.1: Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit;
- 10.2: Bestellung, Suspendierung oder Ausschluss der effektiven Mitglieder, des Präsidenten oder eines Vorstandsmitglieds mit Zweidrittelmehrheit;
- 10.3: Erteilung der ethischen Entlastung mit einfacher Mehrheit;
- 10.4: Erteilung der finanziellen Entlastung mit einfacher Mehrheit;
- 10.5: Auflösung der IFDA und Bestellung der Liquidatoren mit Zweidrittelmehrheit.
Artikel 11: Einberufungen — Beratungen Alle Mitglieder werden vom Vorstand mindestens einmal alle drei Jahre per E-Mail einberufen, und zwar mindestens im Monat vor der Generalversammlung. Die Einberufung hat Datum, Ort, Zeitplan und Tagesordnung anzugeben. Hat ein effektives Mitglied einen Vorschlag oder wünscht es, einen neuen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, so hat es dies spätestens 10 Tage vor der Sitzung dem Sekretär oder dem Präsidenten per Brief oder E-Mail mitzuteilen. Ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte des Vorstands kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung verlangen. Diese hat binnen neunzig Tagen nach Einreichung des Antrags zusammenzutreten. Die Generalversammlung ist wirksam gebildet, wenn zwei Drittel der effektiven Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Artikel 12: Protokolle Mit Ausnahme der notariellen Urkunden hat der Sekretär für jede Generalversammlung einen Bericht über jede Versammlung anzufertigen und ihn den effektiven Mitgliedern mindestens einen Monat vor der nächsten Versammlung zuzusenden. Der erste Punkt der Tagesordnung der G.V. ist stets die Verlesung und Genehmigung des letzten Berichts. Er ist vom anwesenden Vorstandsbüro zu unterzeichnen. Jedes effektive Mitglied kann das Register einsehen, in dem alle Berichte gesammelt sind. Beschlüsse der Generalversammlungen, die für alle Mitglieder von besonderem Interesse sind, werden diesen per E-Mail zur Kenntnis gebracht. Beschlüsse, die Dritte betreffen, werden ihnen in Form von Auszügen mitgeteilt.
Artikel 13: Abstimmung Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Artikel 14: Satzungsänderungen Die Änderung dieser Satzung kann auf der Grundlage eines Vorschlags jedes effektiven Mitglieds erfolgen, das die Änderungen dem Vorstand mitteilt, der sie nach Beratung mit dem Vorstand und/oder dem Präsidenten an die Generalversammlung weiterleitet. Jeder Beschluss zur Änderung der Satzung wird wirksam mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.
TITEL IV: Vorstand (V.)
Artikel 15: Zusammensetzung Vorbehaltlich des Titels IIIV wird die IFDA vom Vorstand geführt, der aus 5 bis 15 von der Generalversammlung bestellten effektiven Mitgliedern besteht. Jedes effektive Mitglied kann seine Kandidatur per E-Mail oder Brief an den V. richten. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, bestellt der Vorstand sein Büro aus seinen Mitgliedern: Schatzmeister, Sekretär und Vizepräsident(en).
Artikel 16: Zuständigkeiten Der Vorstand verfügt über weitreichende Befugnisse hinsichtlich der Verwaltung und Führung der IFDA. Darüber hinaus übt der Vorstand alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder diese Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind.
Artikel 17: Beratungen Ein Vorstandsmitglied, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, kann ein anderes Vorstandsmitglied durch einfachen Brief, E-Mail, Telegramm, Telefax oder auf beliebigem elektronischem Weg bevollmächtigen, sofern dieser ausgedruckt und dem Protokoll beigefügt werden kann und der Bevollmächtigte den Empfang des elektronischen Mandats bestätigt, um ihn zu vertreten und in seinem Namen abzustimmen. Kein Vorstandsmitglied darf jedoch auf diese Weise mehr als zwei seiner Kollegen vertreten. Der Vorstand ist zur Beschlussfassung nur dann rechtmäßig gebildet, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, darunter mindestens der Präsident oder der erste Vizepräsident mit einer Vollmacht des Präsidenten, oder durch das Vorstandsbüro, dem stets mindestens der Präsident oder der erste Vizepräsident mit einer Vollmacht des Präsidenten, der Schatzmeister, der Sekretär und zwei Vorstandsmitglieder angehören. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder gefasst.
Artikel 18: Tagesgeschäft Der Vorstand ist mit der Führung des Tagesgeschäfts der IFDA betraut.
Artikel 19: Dauer der Mandate Die Verwalter werden von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder für vier Jahre gewählt. Hinsichtlich der Erneuerung der Mandate bestehen keine Beschränkungen. Ein Mandat wird automatisch erneuert, sofern ein Verwalter dies nicht ausdrücklich verlangt. Die Verwalter können von der Generalversammlung jederzeit abberufen werden. Das Mandat des Verwalters endet unverzüglich, wenn das betreffende Vorstandsmitglied aus welchem Grund auch immer seine Eigenschaft als effektives Mitglied verliert. Der Verwalter hat sich in der IFDA zu engagieren, indem er mindestens einmal alle drei Jahre an einer Sitzung teilnimmt.
Artikel 20: Vertretung Die IFDA wird vor Gericht und anderswo wirksam durch zwei gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder vertreten. Im Rahmen ihrer Mandate wird sie wirksam durch Sonderbevollmächtigte vertreten. Der Vorstand kann Sachverständige oder Ausschüsse für besondere Aufgaben bestellen. Im Streit- oder Prozessfall hat der Präsident oder sein Vertreter den Ruf der IFDA zu verteidigen.
Artikel 21: Einberufungen Der Vorstand wird vom Präsidenten mindestens einmal jährlich einberufen, was im Rahmen der Ausrichtung einer Generalversammlung erfolgen kann. Die Einberufung hat Datum, Ort, Zeitplan und Tagesordnung anzugeben. Hat ein Vorstandsmitglied einen Vorschlag für Verschiedenes oder wünscht es eine Anmerkung zu machen, so hat es dies dem Sekretär und dem Präsidenten per E-Mail oder Brief mitzuteilen.
Artikel 22: Suspendierung eines Mitglieds In dringenden Fällen kann der Vorstand mit absoluter Mehrheit die vorläufige Suspendierung eines Mitglieds beschließen; diese Suspendierung ist von der nächsten Generalversammlung zu bestätigen.
Artikel 23: Protokolle Für jede Vorstandssitzung hat der Sekretär einen Bericht anzufertigen und ihn seinen Mitgliedern mindestens im Monat vor der nächsten Vorstandssitzung zuzusenden. Der erste Punkt der Tagesordnung der folgenden Sitzung ist stets die Verlesung und die Genehmigung des letzten Berichts mit einfacher Mehrheit. Er ist vom Büro des Vorstands zu unterzeichnen. Jedes effektive Mitglied sowie jedes Vorstandsmitglied kann das Register einsehen, in dem alle Berichte gesammelt sind.
Artikel 24: Rechte der Vorstandsmitglieder Vorstandsmitglieder haben in der Generalversammlung dieselben Stimmrechte wie alle anderen Mitglieder.
TITEL V: Geschäftsordnung
Artikel 25: Geschäftsordnung Der Vorstand verfasst eine Geschäftsordnung, die von jeder Generalversammlung jedes Mal zu bestätigen ist, wenn diese Ordnung geändert wird.
TITEL VI: Rechnung und Haushalt
Artikel 26: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres wird jedes Jahr der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung nach Erstellung des Abschlusses zur Genehmigung vorgelegt. Der Schatzmeister legt dem Vorstand jedes Jahr die Buchführung zur Entlastung vor, die mindestens einmal alle drei Jahre von der Generalversammlung bestätigt wird.
Artikel 27: Haushalt Der durch seinen Schatzmeister vertretene Vorstand legt der Generalversammlung den Haushalt für das kommende Jahr zur Abstimmung vor.
TITEL VII: Auflösung, Liquidation
Artikel 28 Die Auflösung erfordert einen mit Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung gefassten Beschluss. Die Generalversammlung bestellt den oder die Liquidatoren, legt deren Befugnisse und die Art der Auflösung fest.
Artikel 29 Nach Ausgleich der Verluste wird das Nettovermögen einer wohltätigen Stiftung oder einer Vereinigung ohne Gewinnzweck zugewiesen, deren Zweck dem der IFDA so nahe wie möglich kommt und die uneigennützig sein muss.
TITEL VIII: Übergangsbestimmung
Die IFDA wird bis zur ersten außerordentlichen Generalversammlung, die 2014 stattfinden wird, vom Vorstand geführt, der aus 3 effektiven Mitgliedern, Verwalter genannt, besteht.
-* SCHLUSSBESTIMMUNGEN *-
Die Gründer, anwesend oder vertreten wie vorstehend angegeben, fassen einstimmig die folgenden Beschlüsse, die erst mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch die IFDA wirksam werden.
A. Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder. Abweichend von Artikel 15 der Satzung wird die Zahl der Vorstandsmitglieder bis zur ersten außerordentlichen Generalversammlung zunächst auf drei (3) festgesetzt. Zu Vorstandsmitgliedern werden die folgenden Personen bestellt:
- Herr Hans Dieter FOERSTER, vorgenannt, vertreten durch Herrn Alain, genannt Ado, HUYGENS, wie oben angegeben.
- Herr Josef JENEWEIN, vorgenannt, vertreten durch Herrn Alain, genannt Ado, HUYGENS, wie oben angegeben; und,
- Herr Alain, genannt Ado, HUYGENS, vorgenannt.
Die Mandate der Vorstandsmitglieder werden nach Ablauf des in Artikel 19 der Satzung vorgesehenen Vierjahreszeitraums automatisch erneuert, sofern der Verwalter dies nicht ausdrücklich verlangt. Zwei gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder vertreten die Vereinigung wirksam. Die Vorstandsmitglieder werden für ihre Tätigkeit nicht vergütet.
B. Rechnungsprüfer Es wird kein Rechnungsprüfer bestellt, da davon ausgegangen wird, dass die Gesellschaft in ihrem ersten Geschäftsjahr die in Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck genannten Kriterien nicht erfüllen wird.
C. Vorsitzender des Vorstands — Sekretär. Die hiermit zu Vorstandsmitgliedern bestellten Personen, anwesend oder vertreten wie vorstehend angegeben, erklären, einstimmig die folgenden Beschlüsse zu fassen:
- wird für die Dauer seines Mandats als Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands bestellt: Herr Alain, genannt Ado, HUYGENS, vorgenannt, anwesend wie angegeben und der annimmt.
- wird für die Dauer seines Mandats als Vorstandsmitglied zum Sekretär bestellt: Herr Josef JENEWEIN, vorgenannt, wie oben angegeben und der durch seinen Bevollmächtigten annimmt.
D. Erstes Geschäftsjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt an dem Tag, an dem die Vereinigung die Rechtspersönlichkeit erwirbt, und endet am 31. Dezember zweitausenddreizehn.
E. Aufnahme der Tätigkeit. Die Tätigkeit der IFDA beginnt am Tag des königlichen Erlasses, der sie anerkennt.
F. Vollmachten. Alle Befugnisse, einschließlich der Befugnis zur Untervollmacht, werden Frau Stéphanie Ernaelsteen und Frau Catherine LELONG, getrennt handelnd, erteilt, um den Anerkennungsantrag beim Justizministerium einzureichen und im Namen der IFDA zu handeln, bis diese die Rechtspersönlichkeit erlangt.
G. Schriftrecht Das Schriftrecht (Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern) beläuft sich auf fünfundneunzig Euro (95 EUR) und wird auf Erklärung des unterzeichneten Notars entrichtet.
H. Rechtmäßigkeit Der unterzeichnete Notar bestätigt im Rahmen dieser Gründung die Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
URKUND DESSEN. Diese Urkunde wurde an dem oben genannten Datum und Ort errichtet. Nach vollständiger Verlesung und Erläuterung wurde sie von den Erschienenen und dem Notar unterzeichnet.